Die nachstehende Satzung wurde von den WSA-Mitgliedern in der Mitgliederversammlung am 21.01.2015 einstimmig bestätigt.

SATZUNG

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SATZUNG Verein „WSA e. V.“

Stand nach der Mitgliederversammlung vom 30.12.2014.

PRÄAMBEL

Die letzten Kommunalwahlen in Augsburg haben gezeigt, dass sich die Wählerinnen und Wähler zunehmend von Parteibindungen lösen und bei ihrer Wahl die engagierte Arbeit der Kandidatinnen und Kandidaten, deren Ideen, Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit maßgeblich ist. Das verstärkte Kumulieren und Panaschieren bei vorangegangenen Kommunalwahlen sind Ausdruck dafür, dass diese immer stärker Persönlichkeitswahlen sind.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „WSA e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann die Abkürzung e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein vertritt bürgernah und ohne Parteiideologie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Augsburg und ihrer Region. Dabei gestaltet und unterstützt der Verein kritisch und konstruktiv die kommunalpolitische Arbeit bezüglich der Förderung der gesellschaftspolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Weiterentwicklung der Stadt Augsburg und ihrer Region.
  2. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt Augsburg, ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne Eigennutz zu arbeiten.
  3. Der Verein nimmt an den Kommunalwahlen in Augsburg mit unabhängigen und parteilosen Kandidatinnen und Kandidaten ihres Vertrauens teil.
  4. Der Verein ist parteilos und religiös neutral.
  5. Die Vereinsarbeit ist verfassungskonform und orientiert sich an den demokratischen Grundwerten.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Informationsgesprächen bzw. Infoständen.
    b) eine Zusammenführung der an der gesellschaftspolitischen Entwicklung der Stadt Augsburg und ihrer Region interessierten Bürgerinnen und Bürger im Sinne der
    Hinwirkung auf den sozialen Frieden in der Gesellschaft sowie guter Lebensverhältnisse.
    c) Veranstaltungen und anderen Maßnahmen zur Erzielung von positiven Entwicklungen in den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Jugendkultur, Sport, Soziales,
    Standortförderung, Infrastruktur und Stadtplanung.
    d) Organisation und Durchführung des kommunalpolitischen Wahlkampfs.
    e) Mitwirkung bei Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung der Stadtgesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die den Vereinszweck unterstützt bzw. unterstützen, kann bzw. können einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, unabhängig von Hauptwohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Über den Beitritt entscheidet das Präsidium. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter zu stellen.
  2. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt der/die Beitretende die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen an. Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
  3. a) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Dies ist dem Präsidium spätestens am 1. Oktober eines Jahres zu erklären und wird zum Schluss eines Jahres wirksam.
    b) Des Weiteren endet sie durch Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Vorerst ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit der Zustellung des Beschlusses des Vereinsvorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss wird durch die Bestätigung des Vorstandes rechtswirksam. Danach ist der ordentliche Rechtsweg offen.
    c) Sie endet darüber hinaus mit dem Tod des Mitglieds oder mit der Vollbeendigung mit der juristischen Person bzw. der Auflösung der Personenvereinigung.
    d) Mitglieder, die ihren Beitrag trotz Mahnung über zwei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  4. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden an ausgeschiedene Mitglieder nicht zurückgezahlt. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Jugend des Vereins

Alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 26. Lebensjahr können die Jugend des Vereins bilden. Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vereinsvorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

§ 6 Vereinsvermögen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen.
  2. Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Schüler, Auszubildende, Wehrpflicht- und Ersatzdienstleistende, Teilnehmer an freiwilligen Diensten sowie Studenten zahlen den halben Beitrag. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds über dessen Beitragsermäßigung.
  3. Die Einziehung des Jahresbeitrags erfolgt in der Regel am jeweiligen Jahresanfang durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds.
  4. Spenden bzw. Zuwendungen werden in jeder Höhe entgegen genommen und mittels einer Zuwendungsbescheinigung bestätigt. Jede getätigte Spende darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede/r Spender/in hat das Recht, seine/ihre Spende einer Zweckbindung zuzuführen, solange sich die Zweckbindung mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins deckt.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung.
    b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:
    a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
    b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
    c) Entlastung des Vorstands.
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer.
    f) Beschlussfassung oder Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    g) Wahl zur Aufstellung von Mitgliedern zu kommunalen Wahlen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich, spätestens aber 15 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (eMail-Adresse, Postanschrift, Faxnummer) gerichtet ist.
  5. Den Entwurf der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung der genaue Wortlaut angegeben werden.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen über eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
  8. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein Losentscheid statt.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist schriftlich und geheim zu wählen. Eine offene Wahl per Handzeichen ist nur möglich, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung.
    b) die Person des Versammlungsleiters.
    c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
    d) die Tagesordnung, die auch beigeheftet werden kann.
    e) die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
    f) bei Satzungsänderungen deren genauer Wortlaut.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Präsidium), zwei Schriftführern bzw. Schriftführerinnen und einem Schatzmeister bzw. einer Schatzmeisterin.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jede/r der beiden ist allein vertretungsberechtigt, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat unter Anderem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
    c) Ausführung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse.
    d) Beschlussfassung bei der Aufnahme, Streichung und dem Ausschluss von Mitgliedern.
    d) Gestaltung der politischen Willensbildung.
    e) Geschäftsführung des Vereins sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist binnen 60 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den/die Nachfolger/in wählt.
  6. Der Vorstand kann beratende Beisitzer ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen einladen, insbesondere bei fachlichen Themen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidium geleitet und vom Präsidium schriftlich, fernmündlich oder per eMail einberufen werden. Bei Verhinderung des Präsidiums wird die Vorstandssitzung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 Rechnungsprüfung

Alle zwei Jahre sind zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Kassen- und Buchführung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.


§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an eine von dieser Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung, vorbehaltlich der Genehmigung des Finanzamtes.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Regelung.
  2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11.12.2014 in Kraft. Die Satzung wurde am 30.12.2014 geändert in § 1 Ziffer 1. sowie in § 4 Ziffer 1. Im Übrigen stimmt die Satzung mit der bisherigen überein.